Die Datenschutzbehörde hat vor kurzem eine Datenschutz-Folgenabschätzung-Ausnahmenverordnung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018, herausgegeben. Diese Verordnung ist eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist (Art. 35 Abs. 5 DSGVO). Davon sind alle Standart- und Muster-Verarbeitungen, die wir Ihnen in der Vorlage genannt haben, betroffen. Das heißt, dass Sie jetzt zu dem Abschnitt in Ihrem Datenschutzkonzept

Wurde eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt?
Ja • Nein X
Wenn Ja, wann?
Wenn Nein, aus welchem Grund nicht?

schreiben können:

„Darüber hinaus hat die Datenschutzbehörde in Ihrer Datenschutz-Folgenabschätzung-Ausnahmenverordnung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018 festgehalten, dass alle meine Verarbeitungen Standard- und Muster-Verarbeitungen sind und somit keine Folgeabschätzungen notwendig sind.“