Vor allem bei Kindern und Jugendlichen, die zB Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sind, kann dies in deren Sinne angebracht sein. Bitte ergänzen Sie es entsprechend in Ihrem DSGVO-Konzept und in Ihrer Datenschutzerklärung:

2.3.6 Speicherdauer und Löschfristen

Die sensiblen Informationen der PatientInnen/KlientInnen sind gemäß §16a (3) Dokumentationspflicht Psychotherapiegesetz 1990 zehn Jahre aufzubewahren. Weiters ist es zulässig, alle Daten bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufzubewahren. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, die Opfer von kriminellen Handlungen und sexuellen Übergriffen geworden sind und bei denen die Dokumentation später z.B. als Beweise benötigt werden könnte, kann im Einzelfall die Löschungsfrist auf 30 Jahre und länger verlängert werden.