Es mag Ihnen passieren, dass Sie ein ausführliches Auskunftsbegehren von einer Person bekommen, die niemals Interessierter, Auszubildende oder  Klient war. Die Antwort auf solche Anfragen innerhalb von 4 Wochen wäre:

„Sehr geehrte Herr/Frau ……..!
Es sind keinerlei Daten über Sie hinterlegt, bis auf Ihre freiwilligen Angaben im Auskunftsersuchen und etwaige Webseitenbesuche, über deren Verwaltung und Abwicklung Sie in der entsprechenden Datenschutzerklärung von mir unter www. … homepage ….at/datenschutz  informiert werden.
Hochachtungsvoll
……………………….“

Sie können sich aber auch mit diesem Anliegen bei uns melden ct@datatprivacydoctors.at und wir helfen Ihnen gerne.

Bei „echten“ Auskunftsersuchen gehen Sie, – nach Überprüfung der Identität des Auskunftstellers – bitte wie hier beschrieben vor, wobei sie nur Auskunft über Daten aus dem Verzeichnis „Rechnungswesen und Geschäftsabwicklung“ und falls Sie Newsletter versenden, auch aus dem Verzeichnis „Kundenbetreuung und Werbung“ geben müssen. Betreffs dem Verzeichnis „Klientenverwaltung und Dokumentation“ gilt das Recht auf Auskunft (Art 15 DSGVO) nur in Verbindung mit Recht auf Einsicht gemäß §16a (2) Psychotherapiegesetz.

Neues Muster „Auskunftsbegehren“

Dieses Muster ist neu und wir bitte Sie diese in Ihre Dokumentation als Anhang aufzunehmen!

********************************************************

Sehr geehrte/r Frau/Herr …….!

Gemäß Ihrer Anfrage vom ……  erteilen wir Ihnen hiermit Auskunft über:

  • den Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung:

 

 

  • die personenbezogener Daten von Ihnen, die ich/wir verarbeite/n:

 

 

  • die Empfänger/Empfängerkreise:

 

 

  • die Dauer der Speicherung:

 

 

  • die Herkunft der Daten (falls nicht bei der Person erhoben):

 

 

  • Eine automatisierten Entscheidungsfindung/Profiling findet nicht statt,
  • Sie haben das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der Daten und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Sie haben das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Betreffs dem Verzeichnis „Klientenverwaltung und Dokumentation“ gilt das Recht auf Auskunft (Art 15 DSGVO) nur in Verbindung mit Recht auf Einsicht gemäß §16a (2) Psychotherapiegesetz: „Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Abs.1 geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.

Ihre Kontaktdaten als Verantwortliche/r